Kinderlärm gehört dazu

„Es ist erfreulich, dass sich auch das Bundeskabinett nunmehr die seit langem von Rheinland-Pfalz vertretene Auffassung zueigen macht, dass Kinderlärm zum typischen Verhalten von Kindern gehört und zu privilegieren ist. Das ist ein Erfolg für alle Familien mit Kindern“, stellen Ministerpräsident Kurt Beck und Umweltministerin Margit Conrad zum Beschluss in Berlin fest, das Bundes-Immisionsschutzgesetz zu ändern. Allerdings sei das nur ein erster Schritt.
Kinder im Tolli Park

Kinderlärm gehört dazu

Kinderlärm gehört dazu

Kinderlärm gehört zum Leben dazu.

Beck und Conrad: „Der heutige Kabinettsbeschluss enthält nur die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die notwendige Änderung der Baunutzungsverordnung wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Und auch das BGB wird nicht geändert. Man geht davon aus, dass die Regelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Ausstrahlung auf die zivilrechtliche Praxis hat. Ob diese Erwartung gerechtfertigt ist, wird sich zeigen. Eindeutiger wäre es gewesen, die Feststellung, dass Kinderlärm sozialadäquat ist, auch im BGB festzuschreiben – darauf verzichtet der Bund leider.“

Rheinland-Pfalz hatte bereits 2009 im Bundesrat einen Entschließungsantrag „Kinderlärm: kein Grund zur Klage – gesetzliche Klarstellungen zum Umgang mit Geräuschemissionen von Kinder- und Jugendeinrichtungen“ gestellt. Im März 2010 stimmte der Bundesrat in der Zielsetzung dem Anliegen von Rheinland-Pfalz einmütig zu. In dem Entschließungsantrag hatte Rheinland-Pfalz gesetzesübergreifende Regelungen vorgesehen, die mehr Rechtssicherheit bringen und deutlich machen, dass Kinderlärm zu unserem Leben dazu gehört: Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sollte eine Privilegierung der Lebensäußerungen von Kindern vorgenommen und klar gestellt werden, dass Kinderlärm aus Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne dieses Gesetzes darstellt. Entsprechend sollte im Zivilrecht (BGB) sicher gestellt werden, dass Kinderlärm in der Regel keine wesentliche Beeinträchtigung ist, sondern hinzunehmen ist. Im Baurecht sollten Kindertagesstätten ausdrücklich auch in reinen Wohngebieten zulässig sein.

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